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Rauchen am Arbeitsplatz – Schutz für Nichtraucher

In letzter Instanz erstritt sich ein Mitarbeiter eines Berliner Spielkasinos einen rauchfreien Arbeitsplatz.
Das BAG entschied, dass der Arbeitnehmer gemäß § 618 Abs. 1 BGB i.V.m. § 5 ArbStättV Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes habe.
Danach habe das beklagte Spielkasino Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dabei müsse auch die Beschaffenheit der Atemluft berücksichtigt werden. Diese Fürsorgepflicht werde in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Demnach haben Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Soweit dies erforderlich ist, müssen sie auch ein auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen.
Allerdings sind gemäß § 5 Abs. 2 ArbStättV in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als es die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zuläßt.
Diese Vorschrift wird jedoch wiederum eingeschränkt durch das Berliner Nichtrauchergesetz, dort § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG. Danach ist Rauchen in Gaststätten verboten. Da in dem Spielkasino auch eine Bar betrieben wird, greife das Rauchverbot nach dem Gesetz. Der Arbeitnehmer habe einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.
BAG Urteil vom 19.05.2009 9 AZR 241/09

Geschrieben am 21. Oktober 2009 von Rechtsanwältin Barbara Ribbrock in Arbeitsrecht