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Verwirkung des Schwerbehinderteneinwands

Für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer nach Zugang einer Kündigung innerhalb von drei Wochen im Rahmen der Kündigungsschutzklage die Schwerbehinderung mitteilt. (BAG Urt. v. 23.2.2010 – 2 AZR 659/08)

Die Klägerin erhob gegen eine wegen Betriebsstilllegung betriebsbedingt erklärte Kündigung Kündigungsschutzklage. Diese wurde erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist dem Arbeitgeber zugestellt.  In der Klage berief sich die Klägerin auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft und die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Unterrichtung des Integrationsamtes.
Der Arbeitgeber hielt den Einwand für verwirkt, da er erst nach mehr als drei Wochen nach Ausspruch der Kündigung von der Schwerbehinderteneigenschaft Kenntnis erlangte.

Das BAG hat die Verwirkung des Schwerbehinderteneinwands verneint. Die Überschreitung der von der Rechtsprechung als angemessen angesehenen Frist von 3 Wochen führe zwar regelmäßig, aber nicht zwingend zur Verwirkung. Hier habe die Klägerin die Rüge der Nichtigkeit der Kündigung nicht verspätet geltend gemacht.
Die Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG diene dem Schutz des Arbeitgebers, der solle nach einer angemessenen Zeit, d.h. nach drei Wochen zzgl. der zur Zustellung der Klageschrift erforderlichen Zeit bemessen werden, davor geschützt sein, sich mit der Forderung nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auseinandersetzen zu müssen. Dies umfasse alle Einwendungen und müsse auch für den Einwand der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 85 SBG IX gelten.

Geschrieben am 4. Oktober 2010 von Rechtsanwältin Barbara Ribbrock in Arbeitsrecht