Aktuelles
Auflösung des Wechselmodells
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Maßstab und Ziel einer Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge allein das Kindeswohl. Nimmt das Gericht die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil vor, um persönliche Defizite zwischen den Eltern auszugleichen, so liegt hierin ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30.06.2009 BvR 1868/08 (OLG Brandenburg – 15 UF 95/07)