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Ausbildungsunterhalt trotz über 3-jähriger Ausbildungsverzögerung
Eine Unterbrechung der Ausbildung um mehr als 3 Jahre führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt, wenn nach den sonstigen Umständen davon auszugehen ist, dass die Ausbildung begabungsangemessen ist und langfristig zur Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten geeignet ist. (OLG Hamburg Beschluss v. 8.3.2010 10 UF 56/09) (§ 1610 Abs. 2 BGB)