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Betreuungsunterhalt bei Angebot der Betreuung durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil? § 1570 BGB
Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist für die Betreuung des Kindes in Betracht zu ziehen, wenn er ernsthaft und verlässlich die Entlastung des betreuenden Elternteils durch eine umfangreichere Betreuung des Kindes anbietet. (BGH Urteil vom 1.6.2011 XII ZR 45/09 zu OLG Frankfurt – 3 UF 124/08) § 1570 BGB
Mit dem Urteil stellt der BGH erneut klar, dass mit Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes der Vorrang der persönlichen Betreuung wegfällt. Wenn ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder dies tun könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf Verlängerungsgründe nach § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB zur Geltendmachung von Betreuungsunterhalt stützen. Wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil ernsthaft und verlässlich eine Ausweitung der Betreuung durch sich selbst anbietet, sei diese in Betracht zu ziehen. Dabei sei insbesondere auf das Kindeswohl abzustellen. Rein unterhaltsrechtliche Erwägungen müssten zurücktreten.