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Beeinträchtigung einer Wegedienstbarkeit und Toranlage

Zum 23.02.2006 entschied das OLG Karlsruhe ( 9 U 132/05), dass die Installation einer über Funk bedienbaren Toranlage keine rechtswidrige Beeinträchtigung  eines etwaig bestehenden Wegerechtes bzw. einer Grunddienstbarkeit begründe. Im zu entscheidenden Fall mußte der Wegeberechtigte zum Passieren nach Errichtung der Toranlage stets beim Eigentümer schellen, um Durchgang zu erbitten. Hierin sah der Berechtigte eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines eingeräumten Wegerechts. Das OLG Karlsruhe entschied, dass eine Beeinträchtigung nicht gegeben ist, da das Wegerecht immer noch gewährleistet sei. Dass gelegentlich Fremde bei Abwesenheit des Besuchten nicht die Toranlage passieren könnten, sei als zumutbar hinzunehmen (§ 1020 BGB).

Geschrieben am 29. September 2009 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Immobilienrecht