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Kausalitätsvermutung zur Maklerleistung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob eine Kausalitätsvermutung noch Anwendung findet im Hinblick auf einen Provisionsanspruch eines Maklers, wenn zwischen Nachweis (Maklerleistung) und Vertagsschluss ein Zeitraum von mehr als ein Jahr liegt.  Der BGH teilte mit, dass in diesem Fall keine Vermutungswirkung bestehe, auf die sich der Makler zur Begründung seines Provisionsanspruchs stützen könne. Er muß vollen Beweis liefern (vgl.. BGH III ZR 379/04).

Geschrieben am 5. August 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Maklerrecht