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§ 556 Abs.3 Satz 3 BGB nicht anwendbar auf gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse
Der BGH (Bundesgerichtshof) hat erneut in seiner Entscheidung v. 17.11.2010, Az XII ZR 124/09 entschieden, dass § 556 Abs.3 Satz 3 BGB auf gewerbliche Miet- oder Pachtverhältnisse nicht anwendbar ist. Die Vorschrift bezieht sich auf das Wohnraummietverhältnis. Danach ist der Vermieter mit der sogenannten Abrechnungsspitze der Nachzahlungsforderung ausgeschlossen, wenn er nicht binnen 12-Monatsfrist nach Ablauf des vereinbarten Abrechnugszeitraumes dem Mieter eine (formell) vertragsgemäße Abrechnung zugeleitet hat.
In Betracht kommt aber eine Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen. Es bedarf danach eines gewissen Zeitablaufs kombiniert mit begleitenden Vertrauenstatbeständen, aufgrund dessen der Mieter nicht mehr einer Nachzahlungsforderung rechnen muss. Die 12-Monatsfrist des § 556 BGB ist in diesem Zusammenhang als angemessene Frist anzusehen. Es bedarf aber einer besonderen Prüfung des Vertrauenstatbestandes (vgl. BGH XII 124/09, Urteil v. 17.11.2010).