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Abrechnung bei gemeinschaftlicher Heizungsanlage
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, wie mietvertraglich über die Heizkosten abzurechnen ist, wenn der Mietvertrag sich auf ein konkretes Haus bezieht, das Haus seinerseits aber mit einem anderen Haus durch die Heizung als Gemeinschaftsheizung verbunden ist. Der Mieter wehrte sich gegen die gemeinschaftliche Abrechnung, in der beide Häuser zu einer Abrechnungseinheit verbunden worden sind. Er vertrat die Meinung, dass die Häuser für die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nicht zu einer Abrechnungseinheit zusammengesetzt werden dürften, weil sein Mietvertrag sich nur das von Ihm mitbewohnte Haus nenne. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter im Mietvertrag nicht besonders ausweisen müsse, dass die Häuser zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Die Zusammenlegung sei vertragskonform (vgl. BGH Urteil v. 14.7.2010, Az. VIII ZR 290/09).