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Begründung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung

Wer als Vermieter einer Wohnung das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges außerordentlich fristlos kündigen will, muss seine schriftliche Kündigung begründen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr zu entscheiden, welche Anforderungen an eine solche Kündigung zu stellen sind. Zu klären war insbesondere, ob es ausreicht, dass der Vermieter nur den Gesamtzahlungsrückstand angibt und erläutert, dass er hierauf seine Kündigung stützt oder ob der Vermieter den Zahlungsrückstand detailliert darlegen muss. Der BGH enschied, dass nach dem Sinn und Zweck des § 569 Abs. 4 BGB es ausreichend sei, im Rahmen der Begründung nur den Gesamrückstand neben der Erklärung anzugeben, dass der Vermieter sich auf diesen Rückstand beziehe (vgl. BGH VIII ZR 96/09, Urteil v. 12.5.2010). Der Mieter habe damit genügend Informationen, die Kündigung zu überprüfen.

Geschrieben am 20. Juli 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Mietrecht