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Einfacher Mietspiegel bei Mieterhöhungsverlangen
Der Bundesgerichtshof hat am 16.06.2010 entschieden, dass grds. zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens die inhaltliche Bezugnahme auf einen einfachen Mietspiegel der Begründungspflicht genügen kann, insofern die Bezugnahme auf einen qualifizierten Mietspiegel nicht erforderlich ist. Im zu eintscheidenden Fall hatte der Vermieter sich gestützt auf den Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde, weil zur zuständigen Gemeinde kein gültiger Mietspiegel zur Verfügung stand. Der einfache Mietspiegel habe auch Indizwirkung für die Ortsüblichkeit der Miete und dies reiche aus (vgl. BGH, Urteil v. 16.06.2010, Az: VIII ZR 99/09).