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Falsche Flächenangabe bei Mieterhöhung
Der Bundesgerichtshof hat am 8. Juli 2009 entschieden, dass bei einem Mieterhöhungsverlangen die mietvertraglich angegebene Wohnfläche dem Mieterhöhungsverlangen zugrunde zu legen sei, auch wenn die tatsächliche Wohnfläche eine andere ist. Allerdings gelte dies nur dann, wenn die tatsäche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters nicht mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten abweicht (vgl. BGH VIII ZR 205/08).