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Geringer Trittschallschutz als Mangel?

Der Mieter einer Wohnung erfährt meist erst nach Bezug, ob eine Wohnung hellhörig ist. Dann stellt sich die Frage, ob er hieraus Ansprüche gegen den Vermieter herleiten kann. Voraussetzung ist dabei, ob das Mietobjekt hinsichtlich des Trittschallschutzes einen Mangel aufweist. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil am 17.6.2009 (VIII ZR 131/08), dass es keinen Mangel darstellt, wenn der Trittschallschutz dem heutigen Standart nicht entspricht, aber einem solchen entspricht, den es bei Errichtung des Gebäudes zu beachten galt. Dies soll auch dann gelten, wenn der Fußboden der über der Mietwohnung gelegenen Wohnung überarbeitet worden ist und dabei sogar eine Verschlechterung des Trittschallschutzes im Vergleich zum Zeitpunkt der Anmietung herbeigeführt worden ist.

Geschrieben am 20. April 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Mietrecht