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Geschäftliche Aktivität des Wohnraummieters

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil v. 14.07.2009, dass zwar grundsätzlich der Vermieter einer Wohnung eine nach außen in Erscheinung tretende gewerbliche Tätigkeit des Wohnraummieters in der Wohnung untersagen kann bzw. der Mieter eine Zustimmung des Vermieters benötigt.  Allerdings kann der Vermieter im Einzeltfall nach Treu und Glauben dazu verpflichtet sein, die Erlaubnis zu einer teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn die Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr erfolgt. Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Mieter (vgl. BGH Urteil v. 14.07.2009, VIII ZR 165/08).

Geschrieben am 9. September 2009 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Mietrecht