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Kosten für Öltankreinigung
Am 11.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Vermieter einer Wohnung die Kosten für die Reinigung des zur Immobilie gehörenden Ölkanks im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umlegen darf, wenn er dies im Mietvertrag wirksam vereinbart hat. Der klagende Mieter war der Ansicht, dass die Umlage der entsprechenden Kosten nicht möglich sei und forderte im Rahmen einer Klage die Rückzahlung von entsprechenden Betriebskosten. Das erstinstanzliche Amtsgericht wies die Klage zurück. Der Bundesgerichtshof entschied insofern, dass die Reinigungskosten keine (nicht umlagefähigen) Instandsetzungskosten, sondern laufende Betriebskosten sind (vgl. Urteil vom 11.11.2009 – VIII ZR 221/08).