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Kündigung des Mieters bei verweigerter Untervermietung

Der Gewerberaummieter kann grds. den befristeten Gewerbemietvertrag kündigen, wenn er untervermieten will, der Vermieter dem jedoch ohne wichtigen Grund widerspricht. Diese Vorgehensweise ist missbrauchsanfällig, wenn ein Mieter aus einem langfristigen ansonsten nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag heraus möchte und die gewollte Untervermietung dem Vermieter nur vorgaukelt. Der Bundesgerichtshof hat dem entgegengesetzt, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht besteht, wenn der vermeintliche Untermieter gar keinen Willen zur Anmietung hat (BGH, Urteil v. 11.11.2009 VIII ZR 294/08).

Geschrieben am 29. April 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Mietrecht