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Mieterhöhungsverlangen wirksam auch ohne Hinweis auf öffentliche Förderungsmittel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens zu entscheiden, in welchem erhaltene öffentliche Förderungsmittel für Instandsetzungsarbeiten nicht angegeben worden sind. Gerprüft wurde ein etwaiger Verstoß gegen § 558 Abs. 5 BGB, wonach Drittmittel beim Mieterhöhungsbegehren abzuziehen sind.
§ 558 (5) BGB: Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.
Quelle: Pressemitteilung BGH Urteil v. 19.01.2011 Az VIII ZR 87/10
Der BGH entschied, dass ein Abzug nicht zu erfolgen habe, weil § 558 Abs.5 BGB sich nicht auf Fördermittel zur Instandsetzung, sondern nur zur Modernisierung bziehe.