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Öffentliche-rechtliche Nutzungsbeschränkung als Mietmangel?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.09.2009 entschieden, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieterer Wohnräume den Mieter nicht berechtigen, wegen der Nutzungsbeschränkung zu mindern, wenn die Behörde noch nicht tätig geworden ist. Der Minderungsgrund sei erst dann anzunehmen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Nutzbarkeit vorläge (vgl. BGH VIII ZR 275/08). Dies sei erst dann der Fall, wenn die Behörde die Umsetzung der Beschränkung konkret fordere.