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Sicherungspflicht bei Mietkaution
Hat ein Mieter eine Mietkaution dem Vermieter zur Verfügung gestellt, so hat dieser die Kaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters anzulegen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.3.2009 ( VIII ZR 184/08 ) entschieden, dass diese Pflicht auch den Zwangsverwalter trifft und zwar unabhängig von der Frage, ob dieser die Kaution erhalten hat oder nicht.