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Trittschallschutz in vermieteter Eigentumswohnung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil von 17. Juni 2009 (VIII ZR 131/08) entschieden, dass es bei der Frage, welcher Qualitätsstandard bei der Überprüfung des erforderlichen Trittschallschutzes einer Eigentumswohnung zu beachten ist, es grundsätzlich auf diejenigen DIN-Normen ankommt, die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes galten, wenn nichts anderes vereinbart war. Auch wenn in der Eigentumswohnung nachträglich der Fußbodenbelag ausgetauscht worden ist und dadurch der Trittschallschutz im Vergleich zum Zeitpunkt der Anmietung verschlechtert worden ist, ändere sich hieran nichts. In dem zu entscheidenden Fall war das Gebäude 1970 errichtet worden und ein Hausbewohner hatte seinen PVC-Boden ausgetauscht durch einen Fliesenboden. In der Folgezeit rügte der Mieter der darunter gelegenen Wohnung das Vorhandensein von Schallbrücken. Der Mieter minderte die Miete. Der Vermieter klagte die geminderten Beträge ein und behielt Recht. Der im Verfahren beauftragte Gutachter stellte zwar einen Verstoß gegen die aktuellen DIN-Normen, jedoch nicht gegen diejenigen fest, die zur Zeit der Anmietung galten.