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Vorbehaltslose Erstattung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung ist kein Schuldanerkenntnis des Vermieters

Mit Urteilsspruch v. 12.1.2011 entschied der Bundesgerichtshof (Az.VIII ZR 296/09), dass die vorbehaltslose Erstattung eines Guthabens auf eine übersandte Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstelle. Der Vermieter wollte eine Betriebskostenabrechnung, die mit einem falschen Guthaben für den Mieter schloss, korrigieren. Der Mieter argumentierte, durch die übersandte Betriebskostenabrechnung sei der Vermieter mit der Korrektur zu seinen Gunsten ausgeschlossen, weil die Abrechnung ein Schuldanerkenntnis darstelle. Der BGH entschied die Frage dahingehend, dass der Vermieter kein Schuldanerkenntnis ausspreche und die Abrechnung und das Ergebnis noch korrigieren könne.

Geschrieben am 18. Januar 2011 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Mietrecht