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Vorbehaltslose Erstattung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung ist kein Schuldanerkenntnis des Vermieters
Mit Urteilsspruch v. 12.1.2011 entschied der Bundesgerichtshof (Az.VIII ZR 296/09), dass die vorbehaltslose Erstattung eines Guthabens auf eine übersandte Betriebskostenabrechnung kein Schuldanerkenntnis darstelle. Der Vermieter wollte eine Betriebskostenabrechnung, die mit einem falschen Guthaben für den Mieter schloss, korrigieren. Der Mieter argumentierte, durch die übersandte Betriebskostenabrechnung sei der Vermieter mit der Korrektur zu seinen Gunsten ausgeschlossen, weil die Abrechnung ein Schuldanerkenntnis darstelle. Der BGH entschied die Frage dahingehend, dass der Vermieter kein Schuldanerkenntnis ausspreche und die Abrechnung und das Ergebnis noch korrigieren könne.