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Haftung für Feuerwerksrakete

Der Bundesgerichtshof entschied am 18. September 2009 (vgl. BGH V ZR 75/08), dass ein Nachbar für den Abschuss einer Feuerwerksrakete auf seinem Wohngrundstück, die auf dem Nachbargrundstück einen Schaden anrichtet,  nicht nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog (nachbarlicher Ausgleichsanspruch) verschuldenunabhängig haftet. Nach der vorzitierten Norm komme zwar eine Haftung in Betracht, weil hiernach ein Nachbar grds. haftet, wenn er eine erhohte Gefahr für einen Schadenseintritt auf dem Nachbargrundstück schafft. Allerdings handelte es sich im zu entscheidenden Fall bei dem Grundstück des Schädigers um ein Wohngrundstück, so dass die konkrete Gefährdung nicht der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen war. Deshalb sei ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht gegeben. Ob eine verschuldenabhängige Haftung -etwa wegen fahrlässiger Schädigung- vorliegt, hatte der BGH nicht zu entscheiden und verwies diesbezüglich an das Berufungsgeriht zurück.

Geschrieben am 2. Februar 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Nachbarrecht