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Nachbarrechtsstreit um Videokamera
Das Oberlandesgericht Köln beschloss am 30.10.2008 (21 U 22/08), dass ein Nachbar vorbeugend gegenüber seinem Grundstücksnachbarn verlangen kann, dass dieser die Benutzung einer Videokamera , die dieser am eigenenen Haus angebracht hat, unterläßt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass in der konkreten Benutzung die Gefahr läge, die technischen Möglichkeiten auszunutzen, um das Nachbargrundstück zu überwachen.