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Anwaltskosten in WEG-Verfahren
Am 16. Juli 2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass in einem Beschlussanfechtungsverfahren vorrangig nur die Kosten des von dem Verwalter für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragten Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer von einem weiteren selbst beauftragten Rechtsanwalt vertreten wurden. Die Entscheidung läßt anklingen, dass etwas anderes sich daraus ergeben könnte, wenn ein sogenannter Interessenkonflikt vorliegt. Im zu entscheidenen Fall war dies aber nicht gegeben (vgl. BGH V ZB 11/09).