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Gesamtschuldnerische Haftung des Wohnungseigentümers für Straßenreinigungsgebühren
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu befinden, ob ein Wohnungseigentumer aufgrund einer Landesgestzgebung persönlich gesamtschuldnerisch für Straßenreinigungsgebühren neben den übrigen Wohnungseigentümern haftet, auch wenn seine Haftung für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft nach § 10 WEG auf seinen Miteigentumsanteil beschränkt ist.
In diesem Zusammenhang stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Wohnungseigentümer wegen seines Miteigentumsanteils haftet und nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft. § 10 Abs. 8 WEG verhindere insofern nicht seine unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung (vgl. BGH VII ZR 196/08, 18.06.2009 )