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Instandhaltungsrücklage und Jahresabrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit Urteil v. 4. 12.2009 (Az.: V ZR 44/09) damit zu befassen, wie der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlungen und Rückstände von Wohnungseigentümern in der zu beschliessenden Jahresabrechnung insbesondere in Bezug auf die sogenannte Instandhaltungsrücklage zu berücksichtigen hat. Die Abrechnungsmethoden der Verwalter variierten diesbezüglich erheblich, was letztendlich auch die erforderliche Übersichtlichkeit für die Wohnungseigentümer in Frage stellte. Nunmehr entschied der BGH, dass der Verwalter die tatsächlichen Zahlungen und tatsächlichen Rückstände der Wohnungseigentümer auch in Bezug auf die Instandhaltungsrücklage mit in die zu beschließende Jahresabrechnung aufnehmen muss, da anderenfalls der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung abfechtbar sei.

Geschrieben am 25. Februar 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Wohnungseigentumsrecht