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Keine Anfechtung bei vorheriger Zustimmung?
Bisweilen war der Kläger in einem wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren vor Gericht nicht an der Anfechtung gehindert, wenn er zuvor in der Wohnungseigentümerversammlung einer Beschlussfassung zugestimmt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nunmehr im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Gerichtsverfahrens, dass ein solches Verhalten in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht gegen den Gedanken des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens verstoßen könne. Der BGH entschied insofern, dass ein solcher Verstoß vorliegt, wenn der Anfechtende zuvor in der Hauptversammlung ausgrücklich zugestimmt hat. Allerdings ließ der BGH offen, ob eine Anfechtung noch möglich ist, wenn die Anfechtungsgründe dem Anfechtenden erst nach der Beschlussfassung bekannt werden (vgl. BGH II ZR 24/09, Urteil v. 21.06.2010). In der Literatur wird die Übertragbarkeit der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung auf die wohnungseigentumsrechtlichen Belange kontrovers diskutiert. Es bleibt abzuwarten, ob die Diskussion nunmehr eine Erneuerung erfährt.