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Schadensersatz bei Beeinträchtigung des Sondereigentums

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob einem Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens zusteht, weil die im Sondereigentum stehende Wohnung der Kläger aufgrund konstruktiver Mängel am Gemeinschaftseigentum einen Wasserschaden erlitten hat. Die Mieter des geschädigten Wohnungseigentümers hatten gemindert und sind ausgezogen. Der damit verbundene finanzielle Schaden ebenso wie Instandsetzungskosten wurden von den klagenden Eigentümern geltend gemacht. Vorinstanzlich wurde ein solcher Anspruch gerichtlich abgelehnt, weil eine Anspruchsgrundlage nicht existiere.  Die Kläger stützten sich auf die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Nach Ansicht der Kläger sei diese Vorschrift zumindest analog anzuwenden. Der Bundesgerichtshof hat die behauptete Analogie mit Urteil v.21.05.2010 (vgl. BGH V ZR 10/10) abgelehnt.  Der in § 906 Abs.2 Satz 2 BGB festgeschriebene verschuldensabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch sei nicht anwendbar, da der dort genannte Anspruch einen solchen des grundstücksrechtlichen Nachbarn und nichtden des hausinternen benachbarten Miteigentümers betreffe. Die Interessenlagen seien verschieden. Eine Analogie scheide aus.

Geschrieben am 9. Juli 2010 von Rechtsanwalt Stefan Bockelmann in Wohnungseigentumsrecht